Präambel VO (EG) 2003/1798

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg führen zu Einnahmeverlusten, verletzen das Prinzip der Steuergerechtigkeit und können Verzerrungen des Kapitalverkehrs und des Wettbewerbs verursachen. Sie beeinträchtigen folglich das Funktionieren des Binnenmarkts.
(2)
Die Bekämpfung der Mehrwertsteuer-Hinterziehung erfordert eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der einschlägigen Vorschriften betraut sind.
(3)
Zu den Steuerharmonisierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eingeleitet werden, sollte daher die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Informationserteilung zwischen den Mitgliedstaaten gehören, bei dem die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von Waren zu gewährleisten.
(4)
Für ein reibungsloses Funktionieren des Mehrwertsteuersystems ist die elektronische Speicherung und Übertragung von bestimmten Daten zum Zweck der Kontrolle der Mehrwertsteuer erforderlich.
(5)
Die Bedingungen für den Austausch von in den einzelnen Mitgliedstaaten elektronisch gespeicherten Daten und den direkten Zugang der Mitgliedstaaten zu solchen Daten müssen eindeutig festgelegt werden. Sofern es für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist, muss den Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu bestimmten Daten gewährt werden.
(6)
Es obliegt in erster Linie dem Verbrauchsmitgliedstaat zu gewährleisten, dass nichtansässige Dienstleistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Zu diesem Zweck macht die Anwendung der vorübergehenden Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 26c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(4) es erforderlich, Vorschriften über mitzuteilende Angaben und über die Überweisung von Geldern zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, und dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, festzulegen.
(7)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)(5) wurde ein System der engen Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission geschaffen.
(8)
Die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 ergänzt die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern(6).
(9)
Diese beiden Rechtsakte haben sich zwar bewährt, reichen aber nicht mehr aus, um die neuen Anforderungen im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen, die sich durch die zunehmende wirtschaftliche Integration im Binnenmarkt ergeben.
(10)
Daneben hat sich die Existenz zweier verschiedener Rechtsakte für die Zusammenarbeit im MWSt.-Bereich als Hindernis für eine wirksame Zusammenarbeit der Steuerbehörden erwiesen.
(11)
Die Rechte und Pflichten aller Beteiligten sind derzeit nicht ausreichend geregelt. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sollte daher klareren und verbindlicheren Vorschriften unterworfen werden.
(12)
Außerdem gibt es zu wenig direkte Kontakte zwischen den örtlichen Dienststellen bzw. den nationalen Betrugsbekämpfungsstellen, da der Austausch in der Regel zwischen den zentralen Verbindungsbehörden erfolgt. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit, führt dazu, dass das vorhandene Instrumentarium der Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt wird, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten direktere Kontakte zwischen den Dienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit wirksamer zu gestalten und zu beschleunigen.
(13)
Schließlich wird die Zusammenarbeit nicht intensiv genug genutzt, da abgesehen vom Austausch im Rahmen des MIAS, kein ausreichender automatischer oder spontaner Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Der Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission sollte intensiviert und beschleunigt werden, damit Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden kann.
(14)
Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der MWSt., die in der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und der Richtlinie 77/799/EWG enthalten sind, sollten daher zusammengefasst und stärker ausgestaltet werden. Aus Gründen der Klarheit sollte dies in einem einzigen neuen Rechtsakt erfolgen, der die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 ersetzt.
(15)
Die vorliegende Verordnung darf andere Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der MWSt.-Steuerhinterziehung nicht beeinträchtigen.
(16)
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(7) erwogen werden, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
(17)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
(18)
Dieser Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 87.

(2)

ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 121 und 191.

(3)

ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 76.

(4)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EG des Rates (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27).

(5)

ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 792/2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 1).

(6)

ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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