Artikel 33 VO (EG) 2003/1829
Beratung mit der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien
(1) Die Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien oder eine andere geeignete Stelle, die sie möglicherweise einrichtet, konsultieren und deren Stellungnahme zu ethischen Fragen einholen.
(2) Die Kommission veröffentlicht diese Stellungnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.