Artikel 38 VO (EG) 2003/1829

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 258/97

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung wie folgt geändert:

1.
Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b);

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3;

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d);

Artikel 9.

2.
Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren des Artikels 5 für Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e), die nach den verfügbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Befunden oder aufgrund einer Stellungnahme einer der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Stellen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Wesentlichen gleichwertig sind.

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