Artikel 1 VO (EG) 2003/1831

Geltungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einführung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und die Festlegung von Bestimmungen für die Überwachung und Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, um so die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Umwelt und die Anwender- und Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Futtermittelzusatzstoffen zu schaffen und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Verarbeitungshilfsstoffe;
b)
Tierarzneimittel gemäß Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG(1), mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

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