Artikel 17 VO (EG) 2003/1831

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe

(1) Die Kommission erstellt ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe, das sie auf dem neuesten Stand hält.

(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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