Artikel 17 VO (EG) 2003/1831
Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe
(1) Die Kommission erstellt ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe, das sie auf dem neuesten Stand hält.
(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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