Artikel 5 VO (EG) 2003/1831

Bedingungen für die Zulassung

(1) Ein Futtermittelzusatzstoff wird nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Durchführungsvorschriften angemessen und ausreichend nachgewiesen hat, dass der Stoff bei Verwendung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung, mit der die Verwendung des Stoffes zugelassen wird, den Bestimmungen des Absatzes 2 genügt und dass er mindestens eines der in Absatz 3 aufgeführten Merkmale aufweist.

(2) Der Futtermittelzusatzstoff darf

a)
sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirken;
b)
nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann;
c)
keinen Nachteil für den Verbraucher durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringen und darf ihn bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen.

(3) Der Futtermittelzusatzstoff muss

a)
die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen;
b)
die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv beeinflussen;
c)
die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
d)
den Ernährungsbedarf der Tiere decken;
e)
die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen;
f)
die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen oder
g)
eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben.

(4) Andere Antibiotika als Kokzidiostatika oder Histomonostatika werden als Futtermittelzusatzstoffe nicht zugelassen.

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