Präambel VO (EG) 2003/1874
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b) Ziffer ii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die Genehmigung nationaler Programme von Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit vor, sofern diese bestimmte Kriterien der genannten Verordnung erfüllen. Außerdem legt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zusätzliche Garantien fest, die für den innergemeinschaftlichen Handel und für Einfuhren gemäß der genannten Verordnung möglicherweise erforderlich sind.
- (2)
- Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien(3) legt fest, dass jeder Mitgliedstaat ein Züchtungsprogramm zur Selektion bestimmter Schafrassen nach TSE-Resistenz aufstellt. Diese Entscheidung sieht auch eine Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms auf der Grundlage ihres nationalen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit befreit werden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgelegt und genehmigt wird, sofern es eine kontinuierliche und aktive Überwachung von im Haltungsbetrieb verendeten Schafen und Ziegen sämtlicher Bestände des betreffenden Mitgliedstaats gewährleistet.
- (3)
- Im Interesse der Tiergesundheit sollten nationale Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit nur dann genehmigt werden, wenn im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Traberkrankheit mit geringer Prävalenz oder gar nicht auftritt. Am 7. März 2003 hat Schweden und am 5. September 2003 hat Dänemark ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgelegt, bei dem jeweils davon ausgegangen wird, dass es die erforderlichen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt und dass im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten die Traberkrankheit mit geringer Prävalenz oder gar nicht auftritt. Daher sollte das nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit dieser Mitgliedstaaten genehmigt werden.
- (4)
- Schweden und Dänemark sollten auf der Grundlage ihres nationalen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit von der Pflicht zur Aufstellung eines in der Entscheidung 2003/100/EG genannten Züchtungsprogramms befreit werden, und es sollten die in Anhang VIII Kapitel A und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geforderten zusätzlichen Handelsgarantien festgelegt werden.
- (5)
- Künftig können nationale Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit für andere Mitgliedstaaten genehmigt und die zusätzlichen Garantien festgelegt werden, und sie können von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms befreit werden. Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen in einer Verordnung festzulegen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
- (2)
ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6.
- (3)
ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.
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