Artikel 2 VO (EG) 2003/1954

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
Die ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(1), definierten Gebiete.
b)
„Fischereiaufwand” ist das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fische reifahrzeugen ist das die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge der Gruppe.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

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