Artikel 2 VO (EG) 2003/1954
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a)
- Die ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(1), definierten Gebiete.
- b)
- „Fischereiaufwand” ist das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fische reifahrzeugen ist das die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge der Gruppe.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).
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