ANHANG II VO (EG) 2003/1980
BEREITSTELLUNG VON EINKOMMENSDATEN
1. Ein wesentliches Ziel von EU-SILC besteht darin, robuste und vergleichbare Daten für das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen, das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen vor Abzug von Transfers (ausgenommen Alters- und Hinterbliebenenleistungen; einschließlich Alters- und Hinterbliebenenleistungen), das gesamte Bruttoeinkommen und die Komponenten des Bruttoeinkommens zu liefern.
2. Dieses Ziel soll in zwei Phasen erreicht werden, d. h., die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, einige dieser Daten erst nach dem ersten Erhebungsjahr zu liefern. Von der obligatorischen Lieferung ab dem ersten Erhebungsjahr sind nur folgende Daten ausgenommen:- —
nicht monetäre Komponenten des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (ausgenommen Firmenwagen, die vom ersten Erhebungsjahr an einzubeziehen sind) und aus unselbständiger Tätigkeit, unterstellte Miete und geleistete Zinsen, die ab dem ersten Erhebungsjahr fakultativ und ab 2007 obligatorisch sind;
- —
Bruttosozialbeiträge der Arbeitgeber: Sie werden ab 2007 einbezogen, sofern die Durchführbarkeitsstudien positive Ergebnisse erbringen.
nicht monetäre Komponenten des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (ausgenommen Firmenwagen, die vom ersten Erhebungsjahr an einzubeziehen sind) und aus unselbständiger Tätigkeit, unterstellte Miete und geleistete Zinsen, die ab dem ersten Erhebungsjahr fakultativ und ab 2007 obligatorisch sind;
Bruttosozialbeiträge der Arbeitgeber: Sie werden ab 2007 einbezogen, sofern die Durchführbarkeitsstudien positive Ergebnisse erbringen.
3. Abweichend von Absatz 2 ist die Lieferung von Bruttoeinkommensdaten ab dem ersten Erhebungsjahr für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Polen und Lettland nicht obligatorisch. Die genannten Länder liefern indessen diese Daten so früh wie möglich, spätestens jedoch 2007. In der Zwischenzeit erstellt die Kommission gemeinsam mit den Ländern detaillierte Durchführbarkeitsstudien zur Lieferung von Bruttodaten und unterstützt sie zu Beginn in fachlicher Hinsicht bei der Erfüllung dieser Anforderung. Die Mitgliedstaaten berichten in ihren jährlichen Qualitätsberichten über die Fortschritte bei der Netto-/Bruttoumrechnung.
4. Sollten Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal nicht in der Lage sein, eine Bruttoeinkommenskomponente ab dem ersten Erhebungsjahr zu liefern, ist die entsprechende Nettoeinkommenskomponente erforderlich. Somit wird eine Einkommenskomponente je nach den in einem Mitgliedstaat dafür üblichen Spezifikationen stets in derselben Form erfasst (brutto, abzüglich einbehaltener Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich einbehaltener Steuern, abzüglich einbehaltener Sozialbeiträge).
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