Artikel 31 VO (EG) 2003/2003
Neue EG-Düngemittel
(1) Die Kommission passt Anhang I zur Aufnahme neuer Düngemitteltypen an.
(2) Ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I vorschlagen möchte und dazu eine technische Akte erstellen muss, berücksichtigt hierbei die in Anhang V Abschnitt A genannten technischen Unterlagen.
(3) Die Kommission passt die Anhänge an den technischen Fortschritt an.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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