Artikel 9 VO (EG) 2003/2003
Angaben
(1) Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsregelungen tragen die in Artikel 7 genannten Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere die folgenden Angaben:
- a)
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Obligatorische Kennzeichnung
- —
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die Angabe „EG-DÜNGEMITTEL” in Großbuchstaben;
- —
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sofern vorhanden, die Typenbezeichnung gemäß Anhang I;
- —
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bei Mischdüngern „Mischdünger” nach der Typenbezeichnung;
- —
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die in den Artikeln 19, 21 und 23 genannten zusätzlichen Angaben;
- —
-
die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen zu erfolgen, z. B. Stickstoff (N), Phosphor (P), Phosphorpentoxid (P2O5), Kalium (K), Kaliumoxid (K2O), Calcium (Ca), Calciumoxid (CaO), Magnesium (Mg), Magnesiumoxid (MgO), Natrium (Na), Natriumoxid (Na2O), Schwefel (S), Schwefeltrioxid (SO3), Bor (B), Kupfer (Cu), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Zink (Zn);
- —
-
sind im Düngemittel Spurennährstoffe enthalten, die ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vorliegen, so ist die Angabe des Spurennährstoffs um eine der folgenden Angaben zu ergänzen:
- i)
- „als Chelat von …” (Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seines chemischen Zeichens gemäß Anhang I Abschnitt E.3.1);
- ii)
- „als Komplex von …” (Bezeichnung des Komplexbildners gemäß Anhang I Abschnitt E.3.2);
- —
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im Düngemittel enthaltene Spurennährstoffe, aufgeführt in der alphabetischen Reihenfolge der chemischen Symbole: B, Co, Cu, Fe, Mn, Mo, Zn;
- —
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bei Erzeugnissen des Anhangs I Abschnitte E.1 und E.2 die besonderen Gebrauchsanweisungen;
- —
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die Flüssigdüngermenge, angegeben als Gewicht. Die Angabe der Flüssigdüngermenge als Volumen oder als Verhältnis von Gewicht zu Volumen (kg pro Hektoliter oder g pro Liter) ist fakultativ;
- —
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das Netto- oder Bruttogewicht und fakultativ das Volumen des Flüssigdüngers. Wird das Bruttogewicht angegeben, ist daneben das Taragewicht anzugeben;
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der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers.
- b)
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Fakultative Kennzeichnung
- —
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wie in Anhang I aufgeführt;
- —
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Angaben zur Lagerung und Behandlung des Düngers und — bei den nicht in Anhang I Abschnitte E.1 und E.2 aufgeführten Düngemitteln — sachgerechte Angaben zur Anwendung des Düngers;
- —
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Angaben zur Aufwandmenge und zu den Einsatzbedingungen für die Bodenverhältnisse und Anbaubedingungen, für die das Düngemittel verwendet wird;
- —
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das Firmenzeichen des Herstellers und die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses.
Die unter Buchstabe b) genannten Angaben dürfen nicht zu denen unter Buchstabe a) im Widerspruch stehen und müssen von diesen Angaben deutlich getrennt sein.
(2) Alle in Absatz 1 genannten Angaben müssen von den übrigen Angaben auf den Verpackungen, Etiketten und Begleitpapieren deutlich getrennt sein.
(3) Flüssigdünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller zusätzliche Hinweise zur Verfügung stellt, die sich insbesondere auf die Lagerungstemperatur und die Verhütung von Unfällen während der Lagerung beziehen.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 erlassen.
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