Artikel 4 VO (EG) 2003/2042
Erteilung von Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe
(1) Betriebe, die die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen, die für die gewerbsmäßige Beförderung benutzt werden, sowie von Komponenten, die für den Einbau in diese bestimmt sind, betreiben, bedürfen der Genehmigung gemäß den Bestimmungen von Anhang II.
(2) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilt wurden und gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Für diese Zwecke können abweichend von den Bestimmungen von 145.B.50(2) gemäß Anhang II Feststellungen von Level-II-Unterschieden zwischen JAR 145 und Anhang II innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden. Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die von einem gemäß den JAA-Anforderungen zugelassenen Betrieb während dieser Einjahresfrist ausgestellt wurden, gelten als unter dieser Verordnung ausgestellt.
(3) Personal, das ausreichend für die Ausführung bzw. Kontrolle der zerstörungsfreien Tests zur Aufrechterhaltung der Lufttauglichkeit von Luftfahrzeugstrukturen bzw. Komponenten auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Standards qualifiziert ist und über eine gleichwertige Qualifikation verfügt, kann mit der Durchführung bzw. Kontrolle solcher Tests fortfahren.
(4) Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I (Teil M) geforderten Bescheinigungen.
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