Artikel 15 VO (EG) 2003/2065
Vertraulichkeit
(1) In Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren der Artikel 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- a)
- kann der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darum ersuchen, dass bestimmte Teile der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden, und
- b)
- bewertet die Behörde das vom Antragsteller übermittelte Ersuchen um vertrauliche Behandlung.
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Kommission.
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