Artikel 18 VO (EG) 2003/2065

Änderungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde zu erlassen.

(2) Änderungen der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.