Artikel 18 VO (EG) 2003/2065
Änderungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde zu erlassen.
(2) Änderungen der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde erlassen.
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