Artikel 7 VO (EG) 2003/2065
Beantragung der Zulassung
(1) Um die Aufnahme eines Primärprodukts in die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Liste zu erreichen, ist ein Antrag gemäß den folgenden Bestimmungen zu stellen.
(2)
- a)
- Der Antrag ist an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu richten.
- b)
-
Die zuständige Behörde
- i)
- bestätigt dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang. In der Bestätigung ist das Datum des Antragseingangs anzugeben;
- ii)
- unterrichtet unverzüglich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” genannt) und
- iii)
- stellt der Behörde den Antrag und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung.
- c)
-
Die Behörde
- i)
- unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung und
- ii)
- macht in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 15 den Antrag, relevante stützende Informationen und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen öffentlich zugänglich.
(3) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- die in Anhang II aufgeführten Informationen;
- c)
- eine begründete Erklärung, dass das Produkt Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich entspricht;
- d)
- eine Zusammenfassung des Dossiers.
(4) Die Behörde veröffentlicht entsprechend der Vereinbarung mit der Kommission ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anträgen, wobei sie die Standarddatenformate — soweit vorhanden — gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 berücksichtigt.
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