Artikel 7 VO (EG) 2003/2065

Beantragung der Zulassung

(1) Um die Aufnahme eines Primärprodukts in die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Liste zu erreichen, ist ein Antrag gemäß den folgenden Bestimmungen zu stellen.

(2)

a)
Der Antrag ist an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu richten.
b)
Die zuständige Behörde

i)
bestätigt dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang. In der Bestätigung ist das Datum des Antragseingangs anzugeben;
ii)
unterrichtet unverzüglich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” genannt) und
iii)
stellt der Behörde den Antrag und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung.

c)
Die Behörde

i)
unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung und
ii)
macht in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 15 den Antrag, relevante stützende Informationen und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen öffentlich zugänglich.

(3) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers;
b)
die in Anhang II aufgeführten Informationen;
c)
eine begründete Erklärung, dass das Produkt Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich entspricht;
d)
eine Zusammenfassung des Dossiers.

(4) Die Behörde veröffentlicht entsprechend der Vereinbarung mit der Kommission ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anträgen, wobei sie die Standarddatenformate — soweit vorhanden — gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 berücksichtigt.

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