Artikel 4 VO (EG) 2003/2193
(1) Im Anhang aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.
(2) Im Anhang aufgeführte Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.
(3) Im Anhang aufgeführte Waren können erst nach vorheriger Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das zollrechtliche „Umwandlungsverfahren” gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übergeführt werden, es sei denn, die betreffenden Waren und Umwandlungsvorgänge sind in Anhang 76 Teil A jener Verordnung aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.