Präambel VO (EG) 2003/2193

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 20. März 2000 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium (DSB) auf Antrag der Gemeinschaft sowohl den Bericht des Panels als auch den Bericht des Berufungsgremiums an, die bestätigen, dass die steuerliche Behandlung ausländischer Vertriebsgesellschaften (Foreign Sales Corporations) in den USA eine unzulässige Ausfuhrsubvention im Sinne des WTO-Übereinkommens darstellte.
(2)
Am 15. November 2000 verabschiedeten die Vereinigten Staaten die FSC-Nachfolgeregelung „FSC Repeal and Extraterritorial Income Exclusion Act of 2000” . Am 29. Januar 2002 nahm das Streitbeilegungsgremium den Bericht des Panels und den Bericht des Berufungsgremiums an, in denen festgestellt wird, dass auch dieses Gesetz eine mit den WTO-Regeln unvereinbare Ausfuhrsubvention darstellt und die FSC-Regelung dadurch nicht aufgehoben wird. Daher wurde die Gemeinschaft am 7. Mai 2003 von dem Streitbeilegungsgremium ermächtigt, Gegenmaßnahmen im Umfang von 4,043 Mrd. USD in Form von Zusatzzöllen von bis zu 100 % ad valorem auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen.
(3)
Die stufenweise Einführung von Zusatzzöllen von bis zu 17 % ad valorem auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA wird aufgrund der Nichtbeachtung der Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums durch die USA als zunächst angemessene Gegenmaßnahme betrachtet. Wenn der Zusatzzoll den oben genannten Satz erreicht hat, sollte die Kommission dem Rat auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entwicklungen einen Vorschlag für weitere Maßnahmen vorlegen.
(4)
Die von der Gemeinschaft für diese Waren gewährten Zollzugeständnisse sind ab 1. März 2004 auszusetzen. Die Aussetzung der Zollbindungen sollte nur so lange aufrechterhalten werden, bis die gegen die WTO-Entscheidung verstoßende Maßnahme aufgehoben worden ist. Der Ursprung der Waren, für die die vorliegende Verordnung gilt, wird im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) bestimmt.
(5)
Auf Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.
(6)
Auf Waren, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der Zusatzzölle aus den USA in die Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.
(7)
Waren, die von der Aussetzung der Zollzugeständnisse betroffen sind, sollten erst nach Prüfung durch den Ausschuss für den Zollkodex in das zollrechtliche „Umwandlungsverfahren” gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) übergeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 114.

(2)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

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