Artikel 2 VO (EG) 2003/2199

Wechselkurs

Der maßgebliche Tatbestand für die Umrechnung des im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewährenden Betrages in die Landeswährungen der neuen Mitgliedstaaten ist der 1. Juli 2004.

Der anzuwendende Wechselkurs entspricht dabei dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 anwendbar sind.

Die Kommission setzt den durchschnittlichen Wechselkurs spätestens am 31. Juli 2004 fest.

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