ANHANG VO (EG) 2003/2199

GUTER LANDWIRTSCHAFTLICHER UND ÖKOLOGISCHER ZUSTAND GEMÄSS ARTIKEL 6

Gegenstand Standards

Bodenerosion:

Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

an die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung

keine Beseitigung von Terrassen

Organische Substanz im Boden:

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen

Weiterbehandlung von Stoppelfeldern

Bodenstruktur:

Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

Schutz von Dauergrünland

keine Beseitigung von Landschaftselementen

Vermeidung unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen

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