Präambel VO (EG) 2003/2199

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1b der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt), können die neuen Mitgliedstaaten die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen nach Artikel 1 derselben Verordnung durch eine einheitliche Zahlung (nachstehend „einheitliche Flächenzahlung” genannt) ersetzen.
(2)
Die vorgenannte Bestimmung tritt zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Um die Vorbereitungen für den Übergang von der bestehenden Regelung in den neuen Mitgliedstaaten zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergibt, sind für das erste Anwendungsjahr Übergangsmaßnahmen vorzusehen und ist die Möglichkeit vorzusehen, im Falle außergewöhnlicher Umstände Vorschüsse zu zahlen.
(3)
Es ist angebracht, besondere Vorschriften für die Umrechnung des für das Jahr 2004 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewährenden Betrages in die Landeswährungen der neuen Mitgliedstaaten festzulegen. Der maßgebliche Tatbestand für den anwendbaren Wechselkurs wird anhand der Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2) festgesetzt.
(4)
Um die ordnungsgemäße Anwendung der einheitlichen Flächenzahlung zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(3) vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.
(5)
Um zu gewährleisten, dass die Agrarflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 1b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 gehalten werden, ist ein gemeinsamer Rahmen zu schaffen, in dem jeder neue Mitgliedstaat Normen erlassen kann, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(2)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2003 (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 5).

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