Artikel 1 EuEheVO (VO (EG) 2003/2201)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:
- a)
- die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,
- b)
- die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:
- a)
- das Sorgerecht und das Umgangsrecht,
- b)
- die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,
- c)
- die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, es vertritt oder ihm beisteht,
- d)
- die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,
- e)
- die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses,
- b)
- Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption,
- c)
- Namen und Vornamen des Kindes,
- d)
- die Volljährigkeitserklärung,
- e)
- Unterhaltspflichten,
- f)
- Trusts und Erbschaften,
- g)
- Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.
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