Artikel 32 EuEheVO (VO (EG) 2003/2201)
Mitteilung der Entscheidung
Die über den Antrag ergangene Entscheidung wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
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