ANHANG VO (EG) 2003/223
- 1.
- In Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird am Ende von Nummer 4.4 folgender Satz angefügt:
„Diese Prozentzahlen werden als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ausgedrückt.”
- 2.
- Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
- 2.1.
- Nummer 2 der
„Allgemeinen Vorschriften”
erhält folgende Fassung:
Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten „Besonderen Vorschriften” .
- 2.2.
- Nummer 4 der
„Allgemeinen Vorschriften”
erhält folgende Fassung:
Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten „Besonderen Vorschriften” mitzuteilen.
- 2.3.
- Unter Nummer 3 der
„Allgemeinen Vorschriften”
werden im dritten Unterabsatz erster Gedankenstrich nach
„Artikel 11”
folgende Worte eingefügt:
„und/oder der Verordnung (EG) Nr. 223/2003”
- 2.4.
- Unter Nummer 6 der
„Allgemeinen Vorschriften”
werden am Ende des zweiten Gedankenstrichs folgende Worte angefügt:
„sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln”
- 2.5.
- Unter Nummer 7 der
„Allgemeinen Vorschriften”
erhält Buchstabe b) folgende Fassung:
„die Bezeichnung des Erzeugnisses oder — im Falle von Mischfuttermitteln — ihre Beschreibung einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003.”
- 2.6.
- Die Überschrift von Teil C der „Besonderen Vorschriften” erhält folgende Fassung:
- C.
- Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern
- 2.7.
- Es wird folgender Teil E angefügt:
- E —
- EINHEITEN FÜR DIE AUFBEREITUNG VON FUTTERMITTELN, MISCHFUTTERMITTELN UND FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN
Die vollständige Beschreibung der Betriebseinheit gemäß Artikel 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs muss Folgendes umfassen:- 1.
- Erstkontrolle
- —
-
Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen;
- —
Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung der Futtermittel verwendete Erzeugnisse gelagert werden;
- —
Angaben über die Einrichtungen, in denen Erzeugnisse zur Reinigung und Desinfektion gelagert werden;
- —
ggf. eine Beschreibung der Mischfuttermittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 70/373/EWG, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
- —
ggf. eine Angabe der Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt.
- —
-
insbesondere Angaben über die zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse durchzuführenden vorsorglichen Maßnahmen sowie die durchzuführenden Reinigungsmaßnahmen und die Überwachung ihrer Wirksamkeit;
- —
Identifizierung jedes Aspekts ihrer Tätigkeiten, der ausschlaggebend ist, um die Konformität der in den betreffenden Einheiten aufbereiteten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) mit den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 jederzeit zu garantieren;
- —
Festlegung und Durchführung, Einhaltung und Aktualisierung geeigneter Kontrollverfahren auf der Grundlage des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts.
Im Interesse einer angemessenen Kontrolle der Arbeitsgänge muss die Buchführung gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften” Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.- 2.
- Buchführung
Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass- 3.
- Aufbereitungseinheiten
- a)
- ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel körperlich wirksam voneinander getrennt sind;
- b)
- alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind.
- —
-
sie erfolgt nicht zur gleichen Zeit und die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; das Unternehmen muss die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;
- —
das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass entsprechend den gemäß Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, und stellt ggf. sicher, dass nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau auf den Markt gelangen.
Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Kontrollstelle oder -behörde zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.- 4.
- Kontrollbesuche
Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:- 5.
- Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen
- a)
- Ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel müssen bei der Beförderung körperlich wirksam voneinander getrennt werden;
- b)
- für die Beförderung von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und/oder Container dürfen für die Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet, sofern
- —
-
vor der Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen eine angemessene Reinigung stattgefunden hat, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; die Unternehmen müssen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;
- —
die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass entsprechend den gemäß Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, und ggf. sichergestellt ist, dass nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau auf den Markt gelangen;
- —
die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle oder -behörde über solche Beförderungsvorgänge unterrichtet wurde und ihre Zustimmung erteilt hat; diese Zustimmung kann eine oder mehrere Beförderungsvorgänge betreffen;
- c)
- die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden körperlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen befördert;
- d)
- bei der Beförderung sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen.
Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 muss das Unternehmenden den Verschluss der Verpackungen oder Behältnisse, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs überprüfen. Das Unternehmen muss eine Gegenkontrolle durchführen, ob die Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs den Angaben auf den Begleitpapieren entsprechen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist ausdrücklich in den Büchern gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften” zu vermerken.- 6.
- Annahme der Erzeugnisse
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