Präambel VO (EG) 2003/223

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist eine Verordnung über Etikettierungsanforderungen und Kontrollanforderungen sowie vorsorgliche Maßnahmen für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu erlassen, soweit diese Anforderungen den ökologischen Landbau betreffen.
(2)
Für Heim- und Pelztierfutter gelten andere Vermarktungsbedingungen als für Nutztierfuttermittel. Darüber hinaus gelten die Etikettierungs-, Produktions- und Kontrollvorschriften von Artikel 5, Artikel 6 und von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 weder für Tiere noch für Erzeugnisse der Aquakultur. Entsprechend sollte diese Verordnung nur auf Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere Anwendung finden, die nach Methoden der ökologischen Tierhaltung aufgezogen werden; Futtermittel für Heimtiere, Pelztiere und Tiere der Aquakultur fallen demnach nicht darunter.
(3)
Die besonderen Etikettierungsvorschriften für Futtermittel für Tiere, die nach Methoden der ökologischen Tierhaltung aufgezogen werden, müssen es dem Erzeuger gestatten, die Futtermittel zu identifizieren, die dem Grundsatz der ökologischen Tierhaltung gerecht werden. Der Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise sollte nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), und der Richtlinie 95/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6).
(4)
Ferner sollten der Gehalt des Futtermittels an Ausgangserzeugnissen aus ökologischem Landbau, der Gehalt an Ausgangserzeugnissen aus Umstellungsprodukten sowie der Gesamtgehalt an Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden, damit die Erzeuger die in Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgegebenen Tagesrationen einhalten können. Aus diesem Grunde sollte auch Anhang I Teil B der genannten Verordnung angepasst werden.
(5)
Bestimmte Handelsmarken von Futtermitteln, die die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht erfüllen, enthalten Angaben, die vom Unternehmen als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise gedeutet werden könnten. Es muss eine Übergangszeit vorgesehen werden, die den Inhabern dieser Handelsmarken die Anpassung an die neue Gesetzgebung gestattet. Diese Übergangszeit darf jedoch nur für Marken mit Angaben in obigem Sinne eingeräumt werden, für die vor der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(7), ein Eintragungsantrag gestellt wurde und sofern das Unternehmen ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass die Erzeugnisse nicht nach ökologischer Wirtschaftsweise hergestellt wurden.
(6)
Die für Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln geltenden Mindestkontrollanforderungen und vorsorglichen Maßnahmen erfordern Sondervorschriften, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufzunehmen sind.
(7)
Der Grundsatz, wonach Anlagen, die in den Einheiten zur Aufbereitung von Mischfuttermitteln aus ökologischem Landbau verwendet werden, von Anlagen, die in derselben Einheit für konventionelle Mischfuttermittel eingesetzt werden, völlig voneinander zu trennen sind, gilt als wirksames Mittel, um zu verhindern, dass im Sinne des ökologischen Landbaus unzulässige Erzeugnisse und Stoffe anwesend sind. Dieser Grundsatz sollte demnach in die Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgenommen werden. Die sofortige Anwendung dieser neuen Bestimmung dürfte jedoch bedeutende wirtschaftliche Folgen für die Mischfutterindustrie in verschiedenen Mitgliedstaaten und somit für den ökologischen Landbau haben. Aus diesem Grunde, auch um es Ökobetrieben zu gestatten, sich der neuen Vorschrift getrennter Produktionslinien anzupassen, sollte während eines Zeitraums von fünf Jahren eine Ausnahme von der neuen Regelung möglich sein. Diese Frage muss außerdem auf der Grundlage weiterer Informationen und Erfahrungen in nächster Zukunft noch einmal eingehend überprüft werden.
(8)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21.

(3)

ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

(4)

ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23.

(5)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

(6)

ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

(7)

ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1.

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