Artikel 7 VO (EG) 2003/2234
Die Ausfuhrländer oder -zollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausgabestellen verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse ermächtigt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.
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