Artikel 2 VO (EG) 2003/2247

(1) Innerhalb des Zollkontingents werden die im gemeinsamen Zolltarif festgesetzten spezifischen Zollsätze bei der Einfuhr der im Anhang genannten Erzeugnisse im Rahmen dieser Verordnung um 92 % und der Wertzoll um 100 % gesenkt.

(2) Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt die Senkung nach Absatz 1 nicht für die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz genannte Menge hinausgehen.

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