Präambel VO (EG) 2003/2247
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98(1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG(2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen” ) geändert worden. Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung sieht eine allgemeine Regelung für die Senkung der Zölle auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnisse sowie eine Sonderregelung für die Senkung der Zölle auf die in ihrem Anhang II aufgeführten Erzeugnisse vor. Für Rindfleisch gilt ein jährliches Zollkontingent von 52100 Tonnen entbeintem Fleisch.
- (2)
- Vor Inkrafttreten des Cotonou-Abkommens waren die Bestimmungen für die Umsetzung der Zugeständnisse im Rindfleischsektor in der Verordnung (EG) Nr. 1918/98 der Kommission vom 9. September 1998 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/96(3) festgelegt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1918/98 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
- (3)
- Es empfiehlt sich, die Regelung anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5) enthalten müssen.
- (4)
- Um eine optimale Verwaltung der Zollkontingente zu ermöglichen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2004 auf Mehrjahresbasis gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
- (2)
ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- (3)
ABl. L 250 vom 10.9.1998, S. 16.
- (4)
ABl. L 152 vom 24.6.2000. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.
- (5)
ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9).
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