Artikel 21 VO (EG) 2003/2287

Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

(1) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

(2) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

(3) Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.