Artikel 25 VO (EG) 2003/2287

Schiffsliste

(1) Nur EG-Schiffe mit einer Tonnage von über 50 BRZ, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat, dürfen unter den in dieser Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in computerlesbarer Form eine Liste aller Schiffe mit mehr als 50 BRZ, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Liste wird der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt und im Falle von Änderungen der Liste mindestens fünf Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(4) Die Liste nach Absatz 2 enthält folgende Angaben:

a)
die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(1);
b)
das internationale Rufzeichen;
c)
gegebenenfalls den Schiffscharterer;
d)
den Schiffstyp.

(5) Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben:

a)
Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;
b)
Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;
c)
Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt;
d)
Name des Schiffes,
e)
von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;
f)
Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;
g)
Name des Schiffseigners oder -charterers;
h)
die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;
i)
Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;
j)
vorgesehene Fanggebiete.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2002 der Kommission (ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 5).

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