Artikel 35 VO (EG) 2003/2287
Spezielle Fangerlaubnis für Schwarzen Heilbutt
(1) Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die nicht auf der Liste nach Absatz 2 geführt sind, ist es untersagt, Schwarzen Heilbutt zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste aller Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die der betreffende Mitgliedstaat über Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis ermächtigt, im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Liste muss die interne Nummer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 2090/98 enthalten.
(4) Diese Liste wird der Kommission in computerlesbarer Form binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Falle von Änderungen der Liste mindestens fünf Tage vor Einfahrt des neuen Schiffes in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat.
(5) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf seine zum Fang auf Schwarzen Heilbutt ermächtigten Schiffe aufzuteilen, die in Absatz 2 genannt sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Information über die Aufteilung der Quoten binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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