Artikel 38 VO (EG) 2003/2287

Hafenkontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von Schwarzem Heilbutt anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterziehen.

(2) Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrollbeamten anwesend sind.

(3) Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Hafenkontrollbericht, mit Kopie an die Kommission, binnen sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.

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