Artikel 45 VO (EG) 2003/2287
Sonderbestimmungen
(1) Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 wird, was die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei anbelangt, nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 durchgeführt. Außerdem ist in dieser Fischerei das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.
(2) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:
- a)
- Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:
- i)
- Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78;
- ii)
- Müll;
- iii)
- Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;
- iv)
- Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);
- v)
- Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten.
- b)
- In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden.
- c)
- In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.
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