Artikel 45 VO (EG) 2003/2287

Sonderbestimmungen

(1) Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 wird, was die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei anbelangt, nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 66/98 durchgeführt. Außerdem ist in dieser Fischerei das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.

(2) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

a)
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i)
Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78;
ii)
Müll;
iii)
Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;
iv)
Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);
v)
Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten.

b)
In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden.
c)
In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

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