Artikel 5 VO (EG) 2003/2287
Fangmöglichkeiten und Aufteilung
(1) Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in den Anhängen I und II festgelegt.
(2) Gemeinschaftsschiffen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den Gewässern zu fischen, die unter die Fischereigerichtsbarkeit Estlands, der Färöer, Grönlands, Islands, Lettlands, Litauens, Norwegens, Polens, der Fischereizone um Jan Mayen und der Russischen Föderation fallen.
(3) Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 70 % des grönländischen Anteils an der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht. Nach der Übertragung von 30000 t an Island, 10000 t an die Färöer und 6700 t an Norwegen steht die Restmenge allen Mitgliedstaaten offen.
(4) Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.
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