Artikel 52 VO (EG) 2003/2287
Quoten für die neuen Mitgliedstaaten
Fänge von Schiffen der neuen Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Beitritts werden gegen die in Anhang I festgesetzten Quoten aufgerechnet.
Innerhalb von 15. Tagen nach dem Zeitpunkt des Beitritts melden die neuen Mitgliedstaaten der Kommission den Umfang ihrer Fänge zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Beitritts.
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