ANHANG IF VO (EG) 2003/2287

ANTARKTISCCAMLR-Bereich

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

SSI/F483.

TAC 2200(1)
Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

LIC/F5852.

TAC 150(2)
Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

ANI/F483.

TAC 2887(3)
Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis(5)

ANI/F5852.

TAC 292(4)
Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

TOP/F483.

TAC 4420(6)(7)
Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete

FAO 48.4 Antarktis

TOP/F484.

TAC 28(8)(9)
Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

TOP/F5852.

TAC 2873(10)(11)

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens folgende Mengen gefangen werden:

Untergebiet 48.1 (KRI/F481.) 1008000
Untergebiet 48.2 (KRI/F482.) 1104000
Untergebiet 48.3 (KRI/F483.) 1056000
Untergebiet 48.4 (KRI/F484.) 832000

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete

FAO 48

KRI/F48.

TAC 4000000(12)

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens folgende Mengen gefangen werden:

Bereich 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/F5841W) 277000
Bereich 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/F5841E) 163000

Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete

FAO 58.4.1 Antarktis

KRI/F5841.

TAC 440000(13)
Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiete

FAO 58.4.2 Antarktis

KRI/F5842.

TAC 450000(14)
Art:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

NOG/F483.

TAC 1470(15)
Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

NOS/F483.

TAC 300(16)
Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

NOS/F5852.

TAC 80(17)
Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

NOR/F483.

TAC 300(18)
Art:

Krebse

Paralomis spp.

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

PAI/F483.

TAC 1600(19)
Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthus georgianus

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

SGI/F483.

TAC 300(20)
Art:

Grenadier

Macrourus spp.

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

GRV/F5852.

TAC 360(21)
Art: Andere Arten Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

OTH/F5852.

TAC 50(22)
Art:

Rochen

Rajae

Gebiete

FAO 58.5.2 Antarktis

SRX/F5852.

TAC 120(23)(24)
Art:

Squid

Martialia hyadesi

Gebiete

FAO 48.3 Antarktis

SQS/F483.

TAC 2500(25)

Fußnote(n):

(1)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(2)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(3)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004. Vom 1. März bis 31. Mai 2004 ist die Befischung dieses Bestands auf 722 t begrenzt.

(4)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

(5)

Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

a)
von dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15′E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′S;
b)
dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E;
c)
dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40′S mit dem Längengrad 76°E;
d)
dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S;
e)
dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74°30′E und dann
f)
südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(6)

Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2004 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2004.

(7)

Einschließlich 221 t Rochen und 221 t Macrorus spp. als Beifang.

(8)

Nur mit Langleinen.

(9)

Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.

(10)

Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2004.

(11)

Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).

(12)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

(13)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

(14)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

(15)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(16)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(17)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(18)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(19)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

(20)

TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.

(21)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(22)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(23)

TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, müsste die betreffende Fischerei eingestellt werden.

(24)

Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.

(25)

Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2004.

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