Artikel 2 VO (EG) 2003/2314

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)
Die Angebote werden unter Bezugnahme auf die tatsächliche Qualität der Partien ausgestellt, auf die sich die Angebote beziehen;
b)
der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

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