Präambel VO (EG) 2003/2314
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.
- (2)
- In Deutschland befindet sich noch von der Interventionsstelle angekaufter Roggen auf Lager.
- (3)
- Wegen der ungünstigen Witterungsbedingungen in einem großen Teil der Gemeinschaft fiel die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2003/04 erheblich kleiner aus. Angesichts dieser Lage zogen die Preise an, was wiederum die Tierhaltung und Futtermittelindustrie, die ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken konnten, vor besondere Schwierigkeiten stellte.
- (4)
- Die Roggenbestände der deutschen Interventionsstelle sollten für den Binnenmarkt bereitgestellt werden. Da die Frist der Vorlage der Angebote für die letzte Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1510/2003 der Kommission(3) am 18. Dezember 2003 abläuft, empfiehlt es sich, eine neue ständige Ausschreibung zu eröffnen.
- (5)
- Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
- (6)
- In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
- (7)
- Um die gebotenen technischen Möglichkeiten zu nutzen, sollte vorgesehen werden, dass die von der Kommission benötigten Angaben elektronisch zu übermitteln sind.
- (8)
- Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24).
- (3)
ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2003 (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 3).
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