Artikel 7 VO (EG) 2003/2336
Mitteilungen über die Einfuhrlizenzen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauf folgenden Arbeitstag mit, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprungsländern.
(2) Falls jedoch die Mengen, für die in einem Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen führen könnten, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen je Erzeugnisart mitteilt. Die Kommission prüft die Lage und unterrichtet die Mitgliedstaaten.
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