Artikel 9 VO (EG) 2003/2336

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln 3, 4 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1) erfolgen.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt” .

Die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgen nur auf Aufforderung der Kommission und werden den Mitgliedstaaten anhand des bestehenden Informationssystems übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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