ANHANG VO (EG) 2003/2345

Warenbezeichnung Einreihung KN-Code Begründung
(1) (2) (3)

Ungefüttertes eng anliegendes Kleidungsstück, das den ganzen Körper von der Schulter bis zum Knöchel bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt. Mit langen Ärmeln. An den Ärmel- und Beinabschlüssen gesäumt. Mit einer teilweisen Öffnung im Rückenteil, die bis zur Hüfte reicht und mit einem Reißverschluss geschlossen wird. Mit einem eng anliegenden Kragen, der im Rücken mit einem Klettband verschlossen wird

Das Kleidungsstück besteht aus mehren Teilen, die durch Nähen zusammengefügt wurden

Das Kleidungsstück besteht überwiegend aus Zellkautschukteilen, die auf beiden Seiten mit einem einfarbigen gewirkten Spinnstoff (synthetische Chemiefasern) überzogen sind

Nur ein kleiner Einsatz an der Brust, zwei der vier Rückeneinsätze und die Einsätze an den Unterarmen bestehen aus geprägtem Zellkautschuk, der nur auf einer Seite (auf der Innenseite des Kleidungsstücks) mit einem einfarbigen gewirkten Spinnstoff überzogen ist

(Surf-/Tauchanzug)

(siehe Fotografie Nr. 631 A und 631 B)(*)

61130010

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 2a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 4 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 61 und der Anmerkung 1e) zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6113 und 61130010

Die Ware ist im Sinne der Anmerkung 7 f) zum Abschnitt XI konfektioniert und besteht überwiegend aus Zellkautschukteilen, die auf beiden Seiten mit einem Spinnstoff überzogen sind. Diese aus mehreren Lagen bestehenden Teile verleihen dem Kleidungsstück seinen wesentlichen Charakter (Allgemeine Vorschrift 3b)

Da der Zellkautschuk auf beiden Seiten mit einem Spinnstoff überzogen ist, geht die Funktion des Spinnstoffes über die einer reinen Verstärkung hinaus, denn er verleiht dem Material den wesentlichen Charakter eines Gewirkes. Da das vorliegende Gewirke nicht nur der Verstärkung im Sinne der Anmerkung 4, letzter Absatz zu Kapitel 59 dient, wird es als charakterbestimmendes Material der Ware betrachtet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4008, dritter Absatz und vierter Absatz Buchstabe A)

Somit handelt es sich bei der Ware um ein Kleidungsstück, das aus Gewirken der Position 5906 konfektioniert wurde, und die Ware gehört gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 61 in die Unterposition 61130010

Die Einreihung in Position 4015 ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b) ausgeschlossen, da nur geringe Teile des Kleidungsstücks aus Zellkautschukteilen bestehen, die nur auf einer Seite mit einem nur der Verstärkung dienenden Spinnstoff überzogen sind (Position 4008)

Fußnote(n):

(*)

Die Fotos dienen nur zur Illustration.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.