Artikel 7 VO (EG) 2003/312
(1) Die Waren, die zu dem in dem Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr übergeführt werden, können überwacht werden. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten, auf welche Waren diese Überwachungsmaßnahmen zutreffen.
(2) Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsmaßnahmen befolgt werden.
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