Präambel VO (EG) 2003/316

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, 9d und 9e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 9d Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass in Anhang C Teil II dieser Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe unbefristet zugelassen werden können, sofern die in Artikel 3a genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2)
Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung der in dieser Verordnung genannten Mikroorganismus-Zubereitung vorgelegt.
(3)
Die Bewertung des eingereichten Zulassungsantrags für diese Mikroorganismus-Zubereitung ergibt, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG erfüllt sind.
(4)
Diese Mikroorganismus-Zubereitung kann daher unbefristet zugelassen werden.
(5)
Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein neuer Verwendungszweck eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes die Zulassung durch die Gemeinschaft erfordert.
(6)
Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung oder eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.
(7)
Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung eines Antrags vorgelegt, dem zufolge die Zulassung für eine in dieser Verordnung aufgeführte Enzymzubereitung erweitert werden soll.
(8)
Die Bewertung des eingereichten Zulassungsantrags für den neuen Verwendungszweck dieser Enzymzubereitung ergibt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die vorläufige Zulassung erfüllt sind.
(9)
Diese Enzymzubereitung sollte daher vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen werden.
(10)
Die Bewertung des Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) gewährleistet sein.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)

ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 28.

(3)

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

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