Artikel 1 VO (EG) 2003/325

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 32 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Einbehaltung der Sicherheit gemäß Unterabsatz 2 erfolgt nicht bei den Mengen, bei denen eine Kürzung der Erstattung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung vorgenommen wird.”

2.
In Artikel 35 Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

Der erste Unterabsatz gilt nur vorbehaltlich der etwaigen Aussetzung seiner Anwendung. Die Kommission kann seine Anwendung nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder den Bestimmungen anderer gemeinsamer Marktorganisationen im Fall einer Erhöhung der Erstattung für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse aussetzen bei den Lizenzen, die vor der Erstattungserhöhung beantragt und der ausstellenden Stelle bis am Tag vor dem Tag dieser Erhöhung nicht zurückgegeben wurden.

Eine gemäß Artikel 25 eingereichte Lizenz gilt als bei der ausstellenden Stelle an dem Tag eingegangen, an dem bei dieser Stelle ein Antrag des Lizenzinhabers auf Freigabe der Sicherheit eingeht.

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3.
Anhang III wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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