Artikel 21 VO (EG) 2003/343
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für
- a)
- die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist;
- b)
- die Prüfung des Asylantrags;
- c)
- die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen nur Folgendes betreffen:
- a)
- die Personalien des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen (Name, Vorname — gegebenenfalls früherer Name — Beiname oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);
- b)
- den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- c)
- sonstige zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich Fingerabdrücken, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 gehandhabt werden;
- d)
- die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
- e)
- die Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa;
- f)
- den Ort der Einreichung des Antrags;
- g)
- das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.
(3) Soweit dies zur Prüfung des Asylantrags erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Stützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der ersuchte Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen wichtige Interessen des Mitgliedstaats oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betroffenen oder anderer Personen gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte ist auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung des Asylbewerbers einzuholen.
(4) Jedes Informationsersuchen ist zu begründen und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz — auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten — oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Es besteht Einverständnis darüber, dass solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung zu bestimmen, dass sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu dem einzelnen Asylbewerber hilfreich sein können.
(5) Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu antworten.
(6) Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat.
(7) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,
- a)
- den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist;
- b)
- den Asylantrag zu prüfen;
- c)
- alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.
(8) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für deren Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, dass dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.
(9) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen.
Stellt er fest, dass bei der Verarbeitung dieser Informationen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(1) verstoßen wurde, insbesondere weil die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, hat er das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung.
Die Behörde, die die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten vornimmt, informiert hierüber den Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt bzw. erhalten hat.
(10) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betroffenen Person und/oder in einem Register vermerkt.
(11) Die ausgetauschten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Ziele notwendig ist.
(12) Soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind bzw. gespeichert werden sollen, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
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