Präambel VO (EG) 2003/349

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

nach Befragung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einfuhr bestimmter Arten in die Gemeinschaft kann von der Kommission gemäß den in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen beschränkt werden.
(2)
Eine Liste der Arten, für die die Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt worden ist, wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/2001 der Kommission vom 24. Oktober 2001 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren frei lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft(3) festgelegt. Diese Liste muss geändert werden, um den neuesten verfügbaren Informationen Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 2087/2001 daher aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen.
(3)
Die Ursprungsländer der Arten, für die die Beschränkungen gelten, sind konsultiert worden.
(4)
Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(4) enthält Bestimmungen zur Durchführung der von der Kommission festgelegten Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten.
(5)
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3.

(3)

ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 23.

(4)

ABl. L 250 vom 19.9.2001, S. 1.

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