Präambel VO (EG) 2003/349
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
nach Befragung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Einfuhr bestimmter Arten in die Gemeinschaft kann von der Kommission gemäß den in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen beschränkt werden.
- (2)
- Eine Liste der Arten, für die die Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt worden ist, wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/2001 der Kommission vom 24. Oktober 2001 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren frei lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft(3) festgelegt. Diese Liste muss geändert werden, um den neuesten verfügbaren Informationen Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 2087/2001 daher aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen.
- (3)
- Die Ursprungsländer der Arten, für die die Beschränkungen gelten, sind konsultiert worden.
- (4)
- Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(4) enthält Bestimmungen zur Durchführung der von der Kommission festgelegten Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
- (2)
ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3.
- (3)
ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 23.
- (4)
ABl. L 250 vom 19.9.2001, S. 1.
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