Artikel 20 VO (EG) 2003/427

Grundsätze und schrittweise Aufhebung der Kontingente

(1) Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft ist frei, außer im Falle einer begrenzten Anzahl von Waren mit Ursprung in China, für die wegen der Empfindlichkeit bestimmter Bereiche des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mengenmäßige Kontingente auf Gemeinschaftsebene gelten.

(2) Diese Kontingente gelten in der in Anhang I für die einzelnen Jahre angegebenen Höhe bis 2005. Dieser neue Anhang ersetzt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates.

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