Artikel 23 VO (EG) 2003/427
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.
(2) Titel I gilt nicht für Waren, für die in Absatz 1 genannte Regelungen die Anwendung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsehen.
(3) Titel I gilt nicht für Waren, für die die in Anhang I genannten Kontingente gelten, solange diese Kontingente in Kraft sind.
(4) Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Maßnahmen treten spätestens am 11. Dezember 2013 außer Kraft.
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