Artikel 38 VO (EG) 2003/43
(1) Die Beihilfe für die Reifung von Likörwein aus Madeira und die Beihilfe für die Reifung von Verdelho-Wein der Azoren gemäß Artikel 20 Absatz 5 bzw. Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für jede Weinmenge gewährt, die zum selben Zeitpunkt zur Reifung eingelagert wird und auf Madeira mindestens fünf Jahre bzw. auf den Azoren mindestens drei Jahre lang ohne Unterbrechung reift.
(2) Die Beihilfe zur Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren wird denjenigen Erzeugern dieser Regionen gewährt, die innerhalb der von den zuständigen Behörden festgesetzten Frist einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats einreichen. Dieser Zeitraum wird so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können.
(3) Die Beihilfe wird vorrangig für Wein der letzten Ernte gewährt. Anträgen, welche in den vorherigen Wirtschaftsjahren erzeugten Wein betreffen, wird bis zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgesetzten Höchstmengen unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Weine stattgegeben.
(4) Wird die Beihilfe für mehr als die in der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgesetzten Höchstmengen beantragt, so wird ein Kürzungskoeffizient angewendet. Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger einen Beihilfeantrag stellt, darf nicht höher sein als die, welche für das betreffende Wirtschaftsjahr in der Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission ausgewiesen wurde.
(5) Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission Folgendes mit:
- —
-
die Gesamtmengen pro Jahr, für die Verträge unterzeichnet wurden,
- —
die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.
(6) Marktteilnehmer, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, schließen mit der zuständigen Stelle einen Reifungsvertrag für eine Mindestdauer von fünf Jahren für Madeira und von drei Jahren für die Azoren ab.
(7) Der Vertrag wird auf der Grundlage eines einmaligen Beihilfeantrags abgeschlossen, der zu Beginn des genannten Zeitraums gestellt wird. Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Name und Anschrift des antragstellenden Erzeugers;
- b)
- Anzahl der Partien, für die der Reifungsvertrag abgeschlossen wurde, mit genauer Beschreibung jeder Partie (Nummer des Behältnisses, gelagerte Menge, genaue Angabe des Lagerortes);
- c)
- für jede Partie: Erntejahr; technische Merkmale des betreffenden Likörweins, insbesondere Gesamtalkoholgehalt, vorhandener Alkoholgehalt, Zuckergehalt, Gesamtsäure und flüchtige Säure;
- d)
- für jede Partie: Art der Aufmachung;
- e)
- für jede Partie: Angabe des ersten und letzten Lagerungstages.
(8) Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Reifungsvertrags besteht Anspruch auf die Zahlung des Gesamtbetrags der Beihilfe, die bei der Vertragsunterzeichnung festgesetzt wurde. Für Madeira wird im ersten, dritten und fünften Lagerungsjahr jeweils ein Drittel der Beihilfe ausgezahlt. Für die Azoren wird in jedem Lagerungsjahr jeweils ein Drittel der Beihilfe ausgezahlt.
(9) Die Vertragsannahme setzt voraus, dass für die Vertragsdauer eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 % des Gesamtbeihilfebetrags geleistet wurde. Diese Sicherheit ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leisten.
(10) Die zuständige Stelle vergewissert sich unter anderem anhand von Kontrollen der Buchführung der Erzeuger sowie von Kontrollen vor Ort, dass die Vorschriften des Reifungsvertrags eingehalten wurden.
(11) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt bei Feststellung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags.
(12) Stellt die zuständige Stelle fest, dass der Likörwein, der Vertragsgegenstand ist, nicht für den direkten Verzehr angeboten oder abgegeben werden kann, so kündigt sie den Vertrag. Außer im Falle höherer Gewalt hat die Vertragskündigung die Wiedereinziehung der gezahlten Beträge und den Verfall der Sicherheit zur Folge. Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen ab ihrem Auftreten zu melden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
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