Artikel 54 VO (EG) 2003/43
Antragstellung und Beihilfezahlung
(1) Unbeschadet der Artikel 5, 25, 34 und 36 sind die Beihilfeanträge bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Für die Beihilfen gemäß Titel I werden diese Einreichungsfristen so gewählt, dass sie die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen ermöglichen.
(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Name, Vornamen und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- für die Beihilfen gemäß Titel I die Anbauflächen in Hektar und Ar, identifiziert gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92;
- c)
- für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel I die geernteten Mengen Ananas und die Menge, auf die sich der Beihilfeantrag bezieht;
- d)
- für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III sind den Beihilfeanträgen die Lieferscheine für das Zuckerrohr beizufügen, die von den zuständigen Stellen oder den von Frankreich für jedes Departement benannten Verarbeitungsunternehmen ausgestellt wurden;
- e)
- für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel II, Titel III Kapitel I und Titel IV Kapitel I und II sind die Einzel- oder Sammelrechnungen und alle sonstigen Belege für die durchgeführten Maßnahmen, insbesondere unter Bezugnahme auf die Liefer-, Verarbeitungs- oder Saisonverträge beizufügen.
(3) Unbeschadet der Artikel 6 und 9 zahlen die zuständigen Behörden nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die gemäß dieser Verordnung festgesetzte Beihilfe.
Sind im selben Kalenderjahr bei den Kulturen gemäß Titel I Kapitel I mehrere Ernten möglich, so läuft die Frist gemäß Unterabsatz 1 ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge für die letzte Ernte des laufenden Jahres.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Zahlung der Beihilfe gemäß Titel IV durch die Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder erlassen.
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