Artikel 56 VO (EG) 2003/43
Verspätete Antragstellung
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 65 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 54 Absatz 1 in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
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